AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen Anja Wurm Photography 


I. Definitionen 

Fotografin. “Die Fotografin” ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. 

Kunde. Der “Kunde” ist eine Person, die die fotografische Arbeit bei der Fotografin bestellt. Der Begriff “Kunde” bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen aller Geschlechter. 

Parteien. Die “Parteien” sind die Fotografin und der Kunde. 


II. Geltungsbereich 

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten mit der Entgegennahme der Offerte oder der Auftragsbestätigung der Fotografin durch den Kunden bzw. Mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung der Fotografin durch den Kunden als vereinbart.

2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen der Fotografin. 


III. Arbeitszeiten 

1. Als reguläre Arbeitszeiten gelten Montag-Freitag zwischen 9:00 und 19:00 Uhr. Termine ausserhalb dieser Zeiten werden nach Wochenendzuschlägen verrechnet. 

2. Die übliche Bearbeitungszeit der Bilddaten beläuft sich, falls nicht anders vereinbart, auf zwei Wochen nach finaler Auswahl des Kunden. 


IV. Wochenendarbeit und Expresszuschlag  

1. Samstags, Sonntags sowie an Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% des Fotografinnen- sowie Assistenzhonorar in Rechnung gestellt.  

2. Die übliche Bearbeitungszeit der Bilddaten beläuft sich auf zwei Wochen nach finaler Auswahl durch den Kunden oder nach dem Aufnahmetermin. Werden Fotos innerhalb fünf Tage nach finaler Auswahl oder dem Aufnahmetermin benötigt, kann ein Expresszuschlag von 50% erhoben werden. 


V. Absagen  

1. Terminabsagen und -verschiebungen bis 72 Stunden vor Einsatzbeginn sind kostenlos. Bei Absagen und Verschiebungen von 48 bis 72 Stunden vor dem Einsatztermin werden 50% des Fotografinnen- sowie Assistenzhonorar in Rechnung gestellt. Bei Absagen weniger als 24 Stunden vor dem gebuchten Einsatz wird die gebuchte Leistung vollständig verrechnet.  

2. Die Fotografin behält sich das Recht vor, ein Shooting wegen Krankheit, Notfall oder unpassendem Wetter zu verschieben. Sie informiert so schnell wie möglich und verschiebt auf den nächstmöglichen Termin. 


VI. Ausführung der fotografischen Arbeit 

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen der Fotografin überlassen. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu. 

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen. 

3. Die Fotografin ist für die Beschaffung des Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, zuständig. 

4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen. 

5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer VI.4 nicht nach, so hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz  der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihr eine Entschädigung zu. Bei Absagen und Verschiebungen von 48 bis 72 Stunden vor dem Einsatztermin werden 50% des Fotografinnen- sowie Assistenzhonorar in Rechnung gestellt. Bei Absagen weniger als 24 Stunden vor dem gebuchten Einsatz wird die gebuchte Leistung vollständig verrechnet. 

6. Die Regel der Ziffer VI.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen unpassenden Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.  

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Fotografin. Falls der Kunde die Fotografin bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.  

8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist falls nicht anders vermerkt zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 


VII. Haftung der Fotografin  

1.Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen. 

2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. 


VII. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden  

a. Im allgemeinen  

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit der Fotografin vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, der Fotografin eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der BildAgenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.  

2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.  

3. Der Kunde hat bei der mit der Fotografin bestimmten Verwendung des Werks den Namen der Fotografin in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem Name oder mit einem ähnlichen, mit der Fotografin vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei ...“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.  

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.  


b. Rechte Dritter  

1. Wenn der Kunde der Fotografin angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.  

2. Wenn der Kunde der Fotografin Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihr bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.  

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Fotografin jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem diese zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihr für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.  


VIII.Verwendung der fotografischen Arbeit durch die Fotografin 

1. Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält die Fotografin das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.  


IX. Referenzen  

1. Die Fotografin hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.  


X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand  

1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.  

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz der Fotografin. 

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