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Anja Wurm Photography

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Ateliers Stiftung Binz
Anja Wurm Photography
Binzstrasse 39
8045 Zurich
Switzerland

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+41 78 895 95 05

Haftungsausschluss


Die Autorin übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen.
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Urheberrechte


Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich der Fotografin oder den speziell genannten RechtsinhaberInnen. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.


Datenschutz


Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Ich halte diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weiter gegeben.
In enger Zusammenarbeit mit meinen Hosting-Providern bemühe ich mich, die Datenbanken so gut wie möglich vor fremden Zugriffen, Verlusten, Missbrauch oder vor Fälschung zu schützen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die AGB der vfg – Vereinigung fotografischer Gestalter*innen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografinnen und Fotografen vfg


Geltungsbereich

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  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Foto- grafen bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.

  2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Lei- stung des Fotografen durch den Kunden.

  3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Liefe- rungen oder Leistungen des Fotografen.


    Leistungen des Fotografen,

    Rechte   und   Pflichten   des   Kunden        

  4. Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestal- tung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

  5. Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Ge- räte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

  6. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

  7. Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bild- material um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesge- setz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

  8. Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag ge- geben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

  9. Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlas- senem Bildmaterial.

  10. Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorg- falt zu behandeln.

  11. Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials be- treffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzu- teilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.

  12. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auf- trags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

  13. Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Ter- min, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zu- dem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.

  14. Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

  15. Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.


    Nutzungsrechte

    1. Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbe- hältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

    2. Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen geson- dert vereinbart und vergütet werden.

    3. Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Compo- sing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen ge- stattet.

    4. Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.

    5. Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebüh- rende Namensnennung zu sorgen.

    6. Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.


      Haftung

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    7. Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

    8. Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.


    9. Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gege- ben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

    10. Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.


      Honorar                

    11. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwert- steuer (sofern der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahl- bar innert 30 Tagen ab Rechnungstellung.

    12. Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozah- lung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

    13. Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

    14. Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversi- onen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.

    15. Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.


    16. Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.


    17. Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst

      der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich

      nach dem Tarif des SAB.

  16. Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Li- zenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.

  17. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fo- tografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweize- rische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.


Gerichtsstand und anwendbares Recht

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  1. Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Ge- richtsstände bleiben vorbehalten.

Zürich, den 5. September 2006

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